|
Soldaten auf Zeit und Wehrdienstleistenden stehen sogenannte "berufsfördernde Maßnahmen" zu. Diese beinhalten die komplette oder anteilige Übernahme von Fernstudiengebühren, Lernmitteln oder Prüfungsgebühren.
Staatliche Förderung vom Finanzamt erhalten Sie im Rahmen von Weiterbildungen über Steuerleichterungen. Im Erststudium können etwa 4000 Euro Studienkosten jährlich in Form von Sonderausgaben geltend machen. Zweit- oder Aufbaustudium im Rahmen eines u. a. Fernstudiums, können vollständig als Werbungskosten geltend gemacht werden. Angegeben werden können die Studiengebühren, Fahrkosten, Fachzeitschriften usw. Einzelheiten erfahren Sie bei Ihrem Finanzamt.
Fernstudenten gehen in der Regel einer festen Beschäftigung nach, d. h. sie sind berufstätig und haben somit keinen Anspruch auf Förderung im Rahmen von Bafög.
Das sogenannte "Meister-BAföG" nach dem Aufstiegsförderungsgesetz können diejenigen beantragen, die sich auf einen staatlichen oder öffentlich-rechtlichen Fortbildungsabschluss, z. B. zum Meister, Staatlich geprüften Betriebswirt, Fachwirt oder Techniker, vorbereiten. Die Förderung besteht aus einem Zuschuss von 30,5 Prozent der Lehrgangsgebühren, der nicht zurückgezahlt werden muss, und auf Wunsch aus einem zusätzlichen zinsgünstigen Darlehen.
Wer einen staatlich-schulischen Abschluss wie Abitur oder Mittlere Reife anstrebt, kann unter bestimmten Voraussetzungen für die letzten zwölf Monate Förderungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beantragen. Der vorbereitende Fernlehrgang muss dabei die gleichen Zugangsvoraussetzungen für den Abschluss erfüllen wie z. B. weiterführende allgemeinbildende Schulen.
Übrigens können die Ausgaben für arbeitsplatzsichernden, berufsbezogenen Fernunterricht komplett als Werbungskosten über die Einkommenssteuererklärung absetzen. Stellt der Fernunterricht keine Weiterbildungsmaßnahme im ausgeübten Beruf dar, so gelten die Lehrgangskosten als Sonderausgaben, die ebenfalls steuerlich abgesetzt werden können. Informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
|